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Widerspruchsverfahren bei österreichischen Marken

Mit der Novelle BGBl. I 126/2009 wurde im österreichischen Markenrecht ein Widerspruchsverfahren eingeführt (§§ 29a-29c MSchG). Dies gibt dem älteren Markeninhaber die Gelegenheit, eine jüngere Marke bereits im Frühstadium der Registrierung zu bekämpfen.

Wer kann Widerspruch einlegen und wogegen?
Der Inhaber einer älteren registrierten Marke kann Widerspruch gegen die Registrierung einer jüngeren Marke erheben. Eine frühere Anmeldung der Marke ist für die Erhebung des Widerspruchs ebenfalls ausreichend, vorausgesetzt die Anmeldung führt zur Registrierung.

Auf welche Gründe kann der Widerspruch gestützt werden?
Die Gründe, auf die der Widerspruch gestützt werden kann, sind identische oder ähnliche Marken und identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen, wie in § 30 (1) MSchG geregelt.

Kann die Nichtbenutzung eingewendet werden?
Wenn der Widerspruch auf eine mehr als fünf Jahre registrierte Marke gestützt ist, muss der Widersprechende auf Verlangen des Inhabers der jüngeren Marke die Benutzung der Marke, auf die der Widerspruch gegründet ist, innerhalb der letzten 5 Jahre glaubhaft machen. Legt der Inhaber der jüngeren Marke einen Löschungsantrag nach § 33a MSchG (Nichtbenutzung) ein, wird das Widerspruchsverfahren unterbrochen.

Welche Gründe gelten daher nicht für den Widerspruch?
Der Widerspruch kann nicht erhoben werden, wenn
• er sich auf eine „bekannte Marke“ als ältere Marke stützt;
• die jüngere Marke eine „Agentenmarke“ ist;
• er sich auf ein älteres nicht registriertes Zeichen stützt;
• er sich auf den Namen eines Unternehmers, die Firma des Unternehmers oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens stützt;
• die jüngere Marke bösgläubig angemeldet worden ist.
Diese Gründe stehen jedoch im Löschungsverfahren weiterhin zur Verfügung.

Wann muss der Widerspruch erhoben werden?
Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs endet drei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der Registrierung. Der Widerspruch muss am letzten Tag der Frist gemeinsam mit der Begründung beim österreichischen Patentamt eingelangt sein. Ebenso muss innerhalb der Frist die Widerspruchsgebühr gezahlt werden.
Für österreichische Marken bedeutet das, dass der entscheidende Tag der 20. jedes Monats ist, da österreichische Marken im Markenanzeiger am 20. jedes Monats veröffentlicht werden.
Die Widerspruchsfrist für internationale Marken nach dem Madrider Abkommen oder dem Madrider Protokoll beginnt am 1. des Monats, der nach dem Veröffentlichungstag der Registrierung in dem Veröffentlichungsblatt der WIPO folgt.
Daher sind zwei Daten für den Widerspruch wichtig: der 1. und der 20. jedes Monats.

Was passiert bei Versäumen der Frist?
Eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich. Bei Versäumen der Widerspruchsfrist steht jedoch das normale, bekannte Löschungsverfahren zur Verfügung.

Trägt der Unterlegene die Kosten?
Nein, jede Partei hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens selbst zu tragen.

Was geschieht, wenn mehrere Widersprüche gegen eine Marke eingelegt werden?
Werden mehrere Widersprüche gegen eine Marke eingelegt, werden alle Widersprüche dem Markeninhaber zugestellt. Das österreichische Patentamt kann nach Eingang der Gegenschrift entscheiden, nur einen (den vielversprechendsten) Widerspruch zu behandeln und die anderen zu unterbrechen.

Was geschieht, wenn auf einen Widerspruch nicht reagiert wird?
Wird keine Gegenschrift eingereicht, wird antragsgemäß entschieden, d.h. die Marke wird gelöscht.

Ist der Widerspruch unabhängig von späteren Löschungsverfahren?
Ja, ein späteres Löschungsverfahren ist vom Widerspruchsverfahren unabhängig, jedoch kann ein wortgleicher späterer Löschungsantrag als „res iudicata“ behandelt werden und wird somit gleich wie der Widerspruch entschieden.